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AGB –B2B
von
H T P med GmbH, FN 524149 h

§ 1 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für den Geschäftsverkehr H T P med GmbH, FN 524149 h (im Folgenden: HTP, Übergeber, wir oder uns), gelten
ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wenn und soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde (der Vertragsgegenstand dieser Lieferungen und Leistungen wird
in der Folge kurz als „Ware“ bezeichnet). Unser Vertragspartner wird nachfolgend „Übernehmer“ oder „Kunde“
genannt.

Unsere AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und oder die Lieferung von beweglichen Sachen
(im Folgenden auch kurz als „Ware“ bezeichnet). Unsere AGB gelten in Ihrer jeweiligen Fassung auch für
zukünftige Verträge über den Verkauf und oder die Lieferung von beweglichen Sachen mit dem selben Kunden,
ohne dass HTP in jedem Einzelfall erneut darauf/wieder auf sie hinweisen müsste.

Verweist der Kunde seinerseits auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, wird ihrer Geltung hiermit
widersprochen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HTP gelten auch dann, wenn HTP in Kenntnis
entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HTP abweichenden Bedingungen des
Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insb allgemeine
Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Kunden – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von HTP
ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Kunden HTP gegenüber
abzugeben sind (z.B Mängelrügen, Rücktrittserklärung, etc) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Regelungen haben bloß klarstellende Funktion. Auch ohne derartige
Klarstellung – daher gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sie nicht unmittelbar abgeändert oder
ausgeschlossen werden.

Das Angebot von HTP richtet sich an die dementsprechenden Fachkreise im Bereich der Unternehmer und gelten
diese AGB auch ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern und nicht für allfälligen
Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag
§ 2.1 Angebot
Angebote von HTP sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden. Dies gilt auch, wenn HTP den Kunden Kataloge, Unterlagen oder sonstige Produktbeschreibungen in
welcher Form auch immer hinterlassen/überlassen hat, an denen HTP sich Eigentums- und Urheberrechte
vorbehält.

Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, das erst mit der HTP Auftragsbestätigung
angenommen wird, womit ein Vertrag zu Stande kommt. Sofern sich aus der Bestellung nichts gegenteiliges
ergibt, ist HTP berechtigt dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

§ 2.2 Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag wird von HTP nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr
für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im
Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird HTP den Kunden davon unverzüglich verständigen.
Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 10 %, ist eine gesonderte
Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu
angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn HTP weist auf etwas anderes hin.

§ 3 Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von HTP zugänglich gemachten, zur
Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes
zur HTP bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne
Zustimmung von HTP Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen sofern HTP den
Kunden nicht in einem jeweils konkret zu bezeichnenden Einzelfall von dieser Geheimhaltungspflicht schriftlich
entbindet. Weiteres verpflichtet sich der Kunde Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen
des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.

Für jeden Fall des Zuwiderhandelns gegen vorstehende Geheimhaltungserklärung hat der Kunde eine
Konventionalstrafe in Höhe EUR 1.000,- je Zuwiderhandlung an HTP zu zahlen. Die Geltendmachung eines
darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen
Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind vom Kunden zu bezahlen.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise „ab Lager“.
HTP ist berechtigt, seine Lieferung nur gegen Vorauskasse zu erbringen. Wird eine Vorauskasse nicht verlangt,
sind Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig, falls nichts anderes
vereinbart wurde.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Preisgleitung: Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß
der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich
verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für
diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der
Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem
Überschreiten nach oben/unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden
Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch
für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine
Dezimalstelle aufzurunden

Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung
unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch
aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht HTP das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte
Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet,
noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat HTP unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Zugriffe
Dritter auf die HTP gehörenden Waren erfolgen.

Für den Fall, dass das Eigentum von HTP durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird
bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sache bis zur
vollständigen Bezahlung aller Forderungen wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf HTP übergeht.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist HTP
berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des
Eigentumsvorbehaltes und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf
HTP diese Rechte nur geltend machen, wenn HTP dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur
Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Sollte eine Übersicherung von mehr als 10 % der Forderungen von HTP entstehen, wird HTP auf Verlangen
Ware nach seiner Wahl in entsprechendem Umfang aus dem Eigentumsvorbehalt entlassen.

§ 6 Lieferzeit, Abnahme und Verzug
§ 6.1 Abnahme
Der Kunde ist verpflichtet, die von HTP zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen.
HTP Lieferungen und Leistungen sind stets teilbar.

§ 6.2 Lieferzeit
Soweit das Angebot von HTP eine Bearbeitungszeit oder (Liefer-)Termine enthält, gelten diese nur dann als
verbindlich, wenn HTP deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt hat.

§ 6.3 Lieferverzug
Die Lieferfristen und -termine werden von HTP nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind, falls sie nicht
ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher
Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden.

Sofern HTP verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die HTP nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (bspw
Nichtverfügbarkeit der Leistung, Ware), wird HTP den Kunden darüber unverzüglich informieren und
gleichzeitig die voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen. Kann auch diese neue Lieferfrist aus Gründen, die HTP
nicht zu vertreten hat nicht eingehalten werden, ist HTP genauso wie der Kunde unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten – das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den
Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt, es sei denn der Kunde weist nach, dass die
Teilleistung für ihn ohne Interesse ist. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden für den betroffenen nicht
erbrachten Leistungsteil/die nicht erbrachte Leistung wird unverzüglich erstattet. Im Falle des Teilrücktritts
erfolgt hinsichtlich des nicht erbrachten Leistungsteils eine angemessene Reduzierung der Gegenleistung.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn HTP ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Regelungen über die Rückabwicklung
des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (bspw Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Leistung und oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen von HTP zu vertretenden Lieferverzugs ist nur unter Setzung
einer angemessenen – zumindest dreiwöchigen Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen
Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich
dessen Verzug vorliegt.

§ 6.4 Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug
Die Lieferung erfolgt ab Lager Maillog Richter & Weiner GmbH, Talpagasse 1a, 1230 Wien, Österreich. Auf
Verlangen des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit
nichts anderes vereinbart ist, ist HTP berechtigt die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,

Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Erfüllungsort ist der Sitz von HTP: 1210 Wien.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der
Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person/Unternehmen
über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Der Übergabe bzw
Abnahme steht das gleich, wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.

Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 6 Wochen auf Gefahr und Kosten
vom Kunden gelagert, wofür HTP eine die entstehenden Logistikkosten in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist HTP
berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine
Konventionalstrafe von 10 % des Rechnungsbetrages, exkl Ust, als vereinbart.

Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, nimmt HTP keine Transport-und
sonstigen Verpackungen zurück – diese werden Eigentum des Kunden. Bei palletierter Lieferung der Ware ist der
Kunde verpflichtet, bei Anlieferung der Ware im Tauschwege (Zug um Zug) die gleiche Anzahl unbeschädigter
Leerpaletten zur Verfügung zu stellen, die in Größe, Bauart und Zustand demjenigen Paletten entsprechen
müssen, mit denen die Ware geliefert wurde. Für nicht fristgerecht, beschädigt oder in anderer Form geringwertig
zurückgegebener Tauschpaletten ist ohne weiteren Nachweis ein pauschalierter Wertersatz von Euro 15,- je
Palette zu entrichten und wird die Rücknahme entsprechend angebotener Paletten abgelehnt, sofern auch hier
keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 7 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung/vereinbarter Abnahme.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 Satz 2ABGB gilt als abbedungen.
Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich spätestens innerhalb der angemessenen Frist von 3
Tagen bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsrechts, des Rechts auf Schadenersatz sowie des Rechts, einen
Irrtum über Mangelfreiheit der Ware geltend zu machen., spezifiziert und schriftlich zu rügen.
HTP kann sich auf diese Regelung nicht berufen, wenn der Kunde nachweist, dass HTP den Mangel vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.
Die bemängelte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung befindet,
insbesondere nicht vermischt, zur Besichtigung und Untersuchung durch HTP bereitzuhalten. Geschieht dies
nicht, gilt die Ware als genehmigt.
HTP ist die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen die bemängelte Ware zu prüfen.
Wegen unwesentlicher Sachmängel oder Mängel eines Teils der Lieferung, soweit der Rest für den Kunden
zumutbar verwendbar ist, bestehen keine Ansprüche. Dabei stellt ein Anteil von 2% fehlerhafter Ware von der
gesamten Menge keinen Sachmangel dar. Ebenso begründen handelsübliche Toleranzen (von maximal 5%) in
Färbung, Qualität, Reinheit, Festigkeit, Laufmeter, Blattzahl, Gesamt- und Grammgewicht keinen Sachmangel.
Das gilt auch für Fälle natürlicher Abnutzung oder Beschädigungen, weiter nach dem Gefahrübergang in Folge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und sonstiger äußerer Einflüsse
entstehen, die HTP nicht zu vertreten hat.
HTP ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch,
Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.

§ 933b ABGB findet sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen keine Anwendung.

§ 8 Sonstige Haftung
Zum Schadenersatz ist HTP in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet HTP ausschließlich für Personenschäden. Die
Haftung verjährt soweit nicht zwingendes Recht dagegensteht in 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden von
Schaden und Schädiger.

Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und
Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet HTP nicht.
Im Übrigen ist die Haftung von auf die für den konkreten Schadenfall zur Verfügung stehende
Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von HTP beschränkt.
Ansprüche des Kunden, die sich aufgrund zwingender gesetzlicher Reglungen ergeben, bleiben von vorstehender
Schadenersatzregelung unberührt und stehen dem Kunden daher im Anspruchsfalle unbeschränkt zu.

§ 9 Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 9.1 Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein
Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden
Gerichte von 1210 Wien vereinbart.

§ 9.2 Rechtswahl
Als anwendbares Recht gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der
Bestimmungen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) als vereinbart.

§ 10 Weitere Bestimmungen
§ 10.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die
Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und
durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung möglichst nahe kommt.

§ 10.2 Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des
Schriftformerfordernisses.

§ 10.3 Aufrechnung
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als dessen Anspruch
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von HTP anerkannt ist. Bis zur vollständigen Tilgung aller
bestehenden Forderungen von HTP tritt der Kunde an HTP schon bei Vertragsbeginn ab. Ansprüche des Kunden
dürfen nicht abgetreten werden.

§ 10.4 Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.

Wien, 22.11.2021   H T P med GmbH